Unsere Satzung
Satzung der Werbegemeinschaft Bardowick e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Bardowick e.V.“. Der Vereinssitz ist Bardowick. Der Verein
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein will durch gemeinsames Werben und Handeln die Wettbewerbsfähigkeit der örtlichen Unternehmen des Handels, Handwerks, der Industrie und der freien Berufe nachhaltig verbessern und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leistungen des Fleckens Bardowick fördern.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn, seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt, eine Auflösung ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zwecken des Vereins fördernd und mitarbeitend gegenübersteht. Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag gem. § 4 abgegeben wird, sie endet mit Beendigung der Mitgliedschaft.
§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft kann jederzeit durch Einreichen eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorstand beantragt werden. Die Mitgliedschaft gilt als vorläufig gewährt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die jeweils nächste Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das aktive und passive Wahlrecht kann erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Alle übrigen Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes treten mit Antragsabgabe in Kraft.
2.) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds.
b) durch Austritt.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresende zugegangen sein.
c) durch Streichung.
Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands beendet werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung rückständige Beiträge nicht begleicht.
d) durch Ausschluss.
Wenn ein Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere wenn es das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt und gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand grob verstößt, kann dieses Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss des Mitglieds. Dem betroffenen Mitglied ist, bevor der Ausschließungsbeschluss gefasst wird, Gelegenheit zu geben, sich mündlich vor der Mitgliederversammlung wegen des ihm zur Last gelegten Verhaltens zu rechtfertigen. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung oder Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der bis zur Beendigung fälligen Beiträge und berechtigt nicht zur Erstattung gezahlter Beiträge.
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Anspruch an das Vereinseigentum und -vermögen.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
3.) die Fachausschüsse
§6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Im Geschäftsjahr muss mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden, zu der der Vorsitzende alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Die Einladung muss mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Jahreshauptversammlung soll jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres erfolgen.
Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses unter schriftlicher Begründung fordern.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1.) Die Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
2.) Die Wahl des Vorstandes, des Schriftführers, der Fachausschüsse und der Kassenprüfer
3.) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4.) evtl. Satzungsänderungen
5.) Neufestsetzung der Ehrenamtspauschale
Änderungen der Satzung können mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Mitglieder haben das Recht, ihre Stimme zu den einzelnen Tagesordnungspunkten schriftlich abzugeben oder sich durch ein von ihnen benanntes Mitglied vertreten zu lassen. Hierzu bedarf es einer auf den Vertreter lautenden schriftlichen
Vollmacht, die dem Vorstand spätestens zu Beginn der Versammlung zu übergeben ist.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied – in der Regel dem Vorsitzenden – und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Auf Antrag sind Beschlüsse wörtlich ins Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist der folgenden Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen.
§7 Der Vorstand
a)
Zur Leitung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Vorstand. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Der engere Vorstand besteht aus
(1) dem Vorsitzenden
(2) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(3) dem Kassenwart.
Dem erweiterten Vorstand gehört zusätzlich der Schriftführer an.
In den Vorstandssitzungen hat nur der engere Vorstand Stimmrecht.
b)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engeren Vorstand vertreten. Der Verein wird stets durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
c)
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Kein Mitglied des engeren Vorstandes darf ein weiteres Amt innerhalb des engeren Vorstandes innehaben. Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen vor, die der Bestätigung durch die nächste Jahreshauptversammlung bedürfen (Nachwahl). Eine Nachwahl lässt die ursprüngliche Amtsperiode unberührt, eine Neuberechnung erfolgt nicht. Nachwahlen
sind als Tagesordnungspunkt auf der jeweiligen Einladung zu vermerken. In jeder Jahreshauptversammlung hat der Vorstand seine Entlastung zu beantragen. Der Kassenwart wird
gemäß § 8 gesondert entlastet.
d)
Der Vorstand wird nach Bedarf oder auf Verlagen von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder vom Vorsitzenden einberufen. Er ist Leiter der Vorstandssitzungen. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
e)
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit im Allgemeinen gemeinnützig aus. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Ehrenamtspauschale, die für die einzelnen Vorstandsmitglieder wie folgt festgelegt wird:
(1) Für den Vorsitzenden pro Jahr 500,00 Euro
(2) Für die beiden stellvertretenden Vorsitzenden pro Jahr 300,00 Euro
(3) Für den Kassenwart pro Jahr 300,00 Euro
Eine Neufestsetzung der Höhe der Beträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag und Bedarf keiner Satzungsänderung.
Des Weiteren werden notwendige Auslagen, die im Sinne des Vereins getätigt werden erstattet.
§8 Kassenführung
a) Kassenwart
Dem Kassenwart ist für die Abwicklung der normalerweise in dem Verein anfallenden Geldgeschäfte Vollmacht erteilt.
Der Kassenwart legt der Jahreshauptversammlung jährlich eine Aufstellung der im laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsplan) vor. Er erstattet der Versammlung den Kassenbericht für das abgelaufene Kalenderjahr.
Der Kassenwart hat alljährlich bis spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung den Kassenprüfern seine Bücher zur Überprüfung auf Ordnungsmäßigkeit vorzulegen.
b) Kassenprüfer
Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung über die Kassenführung. Sie beantragen gemäß ihrer Prüfung die Entlastung des Kassenwarts in der Hauptversammlung.
Es werden zwei Kassenprüfer für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Kein Mitglied des Vorstandes kann gleichzeitig Kassenprüfer sein.
§9 Die Fachausschüsse
Fachausschüsse werden nach Bedarf durch die Mitgliederversammlung berufen. Sie sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand verantwortlich. Ihre Existenz erlischt mit Beendigung der ihnen übertragenen Aufgabe. Ausschüsse für regelmäßig wiederkehrende Aufgaben werden alle drei Jahre durch die Hauptversammlung berufen.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins fällt ein eventuell noch vorhandenes Vereinsvermögen an den Flecken Bardowick, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 25.09.2017 in Kraft.